Fast unbemerkt von einer breiten Öffentlichkeit wurden 2016 neue Pflichten für Onlineshops eingeführt: Endkonsumenten müssen nun im Streitfall außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten angeboten werden.

Grundlage für die neue Regelung ist die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) . Damit soll eine unabhängige, transparente und faire außergerichtliche Online-Beilegung bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht und das Vertrauen in den Online-Handel vor allem bei grenzüberschreitenden Online-Geschäften gestärkt werden.

In Österreich setzt das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) diese EU-Richtlinie um. Der Internet-Ombudsmann wurde als Schlichtungsstelle für Probleme im eCommerce eingerichtet, sofern keine Branchenverpflichtung zu anderen Stellen gegeben ist.

Eine Verpflichtung für Kunden, eine Schlichtungsstelle anzurufen, gibt es nicht - sie können nach wie vor auch ein Gericht anrufen. Das Gesetz sieht aber vor, dass man als Betreiber eines Onlineshops einen Link zur Schlichtungsstelle anführen muss.

Daher sollten Onlineshops diesen Link zumindest im Impressum angeben und allenfalls in den AGB auf die Schlichtungsstelle hinweisen. Kommt es zu einem Streitfall, muss ebenfalls auf die Schlichtungsstelle hingewiesen werden, selbst dann, wenn man diese Schlichtung gar nicht vorhat und lieber den Gerichtsweg einschlagen will.

Zusätzlich müssen Webshops auch auf die Online-Dispute-Resolution (ODR) der EU verweisen. Auch diese neue, mehrsprachige Plattform hilft bei der außergerichtlichen Schlichtung zwischen Onlinehändler und Kunde.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass einige Länder, darunter Deutschland die Richtllinie noch nicht komplett umgesetzt haben und keine Schlichtungsstellen eingerichtet hatten, als das Gesetz Gültigkeit erlangte.

Internet-Ombudsmann
EO-OnlineDisputeResolution