Ab Sommer 2025 müssen digitale Produkte einfacher zugänglich für Menschen mit Behinderung sein - auch Websites. Sehr viele erfüllen diese Anforderung noch nicht. Ihnen entgehen aber nicht nur Umsätze, sie riskieren auch rechtliche Konsequenzen.
Am 28. Juni 2025 tritt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act, EAA) in Kraft, die weitreichende Änderungen für Betreiber von Websites und Online-Diensten mit sich bringt - Österreich hat das nötige nationale Gestz (Barrierefreiheitsgesetz - BaFG ) bereits am 19. Juni 2023 beschlossen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die digitale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und sicherzustellen, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle zugänglich sind.
Die neuen Richtlinien verpflichten Website-Betreiber, ihre Online-Angebote so zu gestalten, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nutzbar sind. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung von Informationen über mehrere sensorische Kanäle, wie beispielsweise schriftliche und auditive Inhalte. Websites müssen so gestaltet sein, dass sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Missachtung birgt Umsatzentgang und rechtliches Risiko
Nach einer Studie vom Sommer 2024 sind 9 von 10 aller Websites noch nicht barrierefrei, also für Menschen mit Behinderung nicht oder nur schlecht zugänglich. Dabei entgeht den Betreibern ein riesiges Kundenpotenzial: u.a. aufgrund der äter werdenen Gesellschaft haben allein in Deutschland über 12 Millionen Menschen eine Behinderung und sind zB. darauf angewiesen, ihr Onlinebanking mit der Tastatur bedienen oder im Onlineshop die Schriftgröße verändern zu können. Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen repräsentierten in der EU eine Kaufkraft von 2,3 Billionen Euro pro Jahr.
Die Einhaltung der neuen Richtlinien wird von den zuständigen Behörden überwacht und Verstöße können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. In Amerika, wo ähnliche Vorschriften bereits länger gelten, gibt es Millionen-Klagen.
Keine Regel ohne Ausnahme: Wer nicht betroffen ist
Das Gesetz gilt nicht für
- reine Präsentations- oder Informationsseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen nicht direkt erworben werden können (z.B. die Homepage einer Tischlerei, auf der nur die Leistungen und das Unternehmen präsentiert werden) sowie
- reine B2B-Webshops, die sich nicht an Endkonsumenten richten,
- Kleinstunternehmen die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro aufweisen, selbst wenn sie Dienstleistungen online anbieten oder erbringen (also zB. einen Webshop betreiben).
Was jetzt zu tun ist
Für Betreiber von Online-Shops, Buchungsportalen und anderen digitalen Dienstleistungen bedeutet dies, dass sie ihre Präsenzen entsprechend den kommenden Anforderungen anpassen müssen. Die notwendige Anpassung kann je nach Entwicklungsstand der Website zB. die Implementierung von Screenreader-kompatiblen Inhalten oder auch "nur" die Verbesserung der Navigation und die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder umfassen.
Website-Betreiber sollten sich jetzt rasch mit den neuen Anforderungen vertraut machen und entsprechende Maßnahmen zur Anpassung ihrer digitalen Angebote ergreifen, um rechtzeitig zum Inkrafttreten der Richtlinie im Juni 2025 konform zu sein
Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
Barrierefreiheit - was bedeuten die gesetzlichen Änderungen 2025?