Ab 20. Juli 2025 gelten neue Informationspflichten für Websites (Webshops, Online-Marktplätze)! Ein Überblick, was zu tun ist.

Schon bisher hatten insbesondere Webshops viele Informationspflichten: Impressum, Datenschutz, Cookie-Einsatz, Versandkosten und eben auch zur Online-Streitbeilegung für Online-Verträge - um nur einige zu nennen. Doch eine fällt ab 20. Juli 2025 weg - und wird prompt durch eine neue ersetzt: die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung (ODR-VO) wurde aufgehoben. Statt ihr gilt ab 20.7. das Alternative-Streitbeilegung-Geset (AStG), mit dem die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-RL) umgesetzt wird.

Das neue Gesetz gilt für entgeltliche Verträge mit Verbrauchern über Waren und Dienstleistungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Internet. Unternehmer (auch Webshop-Betreiber) sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich einem derartigen AS-Verfahren zu unterwerfen, können sich bei Streitigkeiten mit Verbrauchern aber anstelle eines Gerichtsverfahrens freiwillig einem alternativen Streitbeilegungs-Verfahren unterziehen. 

Mit dem Gesetz wurden acht Stellen zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stellen) definiert, abhängig von der angebotenen Leistung eines Unternehmens können mehrere AS-Stellen zuständig sein.

Für Webshops bzw. Online-Streitigkeiten gibt es (mindestens) zwei zuständige AS-Stellen: Die „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ ist generell für Verbrauchergeschäfte aller Art zuständig, für Webshops bzw. Online-Streitigkeiten zusätzlich (wenn nicht ausnahmsweise auch eine der anderen Schlichtungsstellen zuständig ist) in der Regel auch noch die die „Internet-Ombudsstelle“.

Was bedeutet das nun für Website- und Webshop-Betreiber?

Die wesentlichen Änderungen, kurz zusammengefasst

Bis 20.7.2025 gilt nach wie vor die ODR-VO. Daher haben Websites, welche Online-Verträge anbieten, einen entsprechenden Hinweis anzubieten, ob sie sich bei Streitigkeiten mit Endkonsumenten einer Online-Streibeilegung unterwerfen oder nicht bzw. ob sie dazu evtl. sogar verpflichtet sind. Es musste außerdem (in jedem Fall) auf die dafür eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU hingewiesen und diese verlinkt werden. Diese ist jedoch seit März 2025 nicht mehr online und wäre daher für die Übergangszeit alternativ eine textliche Information anzubieten. In Deutschland wird im Hinblick auf die dortigen Abmahnungen sogar ausdrücklich davor gewarnt, nach dem Wegfall noch (jetzt irreführende) Informationen über die nicht mehr existierende Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf der Website zu haben.

Ab dem 20.7.2025 fallen die diesbezüglichen Informationspflichten weg und müssen Websites daher entsprechend angepasst werden, um nicht irreführende Informationen zu enthalten. Hier dürfen auch zB. Transaktionsmails von Onlineshops (etwa Bestellbestätigungen) nicht vergessen werden!

Es gelten dann neue Informationspflichten:

Bei Teilnahme am AS-Verfahren

  • Wenn man sich einem AS-Verfahren unterwirft, muss man auf der Website (und in den AGB, falls verwendet) die Verbraucher über die zuständige(n) AS-Stelle(n), der (denen) man sich unterworfen hat, informieren und diese auch verlinken. Am besten auf einer eigens dafür eingerichteten Unterseite.
  • Außerdem ist eine E-Mail-Adresse für Kundenbeschwerden anzugeben.
  • Im konkreten Streitfall (wenn keine Einigung erzielt werden konnte) muss der Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (E-Mail) auf die für den Streitfall zuständige(n) AS-Stelle(n) hingewiesen werden. Gleichzeitig hat der Unternehmer anzugeben, ob er an einem AS-Verfahren teilnehmen wird. 

Bei Nicht-Teilnahme am AS-Verfahren

  • Wer sich nicht einem Schlichtungsverfahren unterwerfen will, braucht darüber vorweg auf seiner Website nicht zu informieren - es ist aber zu überlegen, ob es nicht transparenter ist, dies dennoch zu tun.
  • Auch in diesem Fall ist eine E-Mail-Adresse für Kundenbeschwerden anzugeben.
  • Im konkreten Streitfall (wenn keine Einigung erzielt werden konnte) muss der Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (E-Mail) auf die für den Streitfall zuständige(n) AS-Stelle(n) hingewiesen werden. Diese Verpflichtung trifft offenbar JEDEN Unternehmer, auch wenn er sich vorweg nicht einem Schlichtungsverfahren unterworfen hat!

Wird den Informationspflichten nicht nachgekommen, kann eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 750 EUR verhängt werden. Auch eine kostenpflichtige Abmahnung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist möglich.

Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung brauchen, 

Kontaktieren Sie uns!

Informationen zum AStG bei der WKO