Bis Mitte Oktober 2014 war die Einbettung fremder Videos ohne Zustimmung des Inhabers bzw. Urhebers klar als Urheberrechtsverstoß verboten. Ein Urteil des Europ. Gerichtshof ändert die Lage nun völlig.

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Ausgangspunkt der bahnbrechenden Entscheidung war, dass ein Video eines Wasseraufbereitungsunternehmens auf Youtube von einem Konkurrenten in dessen Website eingebunden wurde. Dagagen klagte das Unternehmen.

Nach mehreren Instanzen entschied der EuGH nun, dass das Einbinden fremder Internet-Videos auf der eigenen Homepage nicht grundlegend gegen europäisches Recht verstößt. Das Framing - also die Einbettung eines im Internet öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Website ohne Hinweis auf dessen Quelle - sei auch ohne Genehmigung des Rechteinhabers möglich.

In der Urteilsbegründung heißt es, es handle sich nicht nicht um eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe. Das Publikum sei dasselbe, da man davon ausgeht, dass sich der Inhaber des Videos bereits mit seiner Veröffentlichung an alle Nutzer des Internets wandte. Solange keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird, wäre das Embedding fremder Videos also zulässig, selbst wenn keine explizite Zustimmung des Inhabers vorliegt oder dieser gar nicht bekannt sei.

Das Konvertieren eines Youtube-Videos oder das Kopieren eines Bildes und Hochladen auf die eigene Website ist demnach jedenfalls weiterhin verboten.

Insgesamt ein erstaunliches Urteil, vergleicht man die bisherige europäische Rechtssprechung im Urheberrecht. Es bleibt abzuwarten, wie lange es Bestand hat.

interact!multimedia rät allen Kunden weiterhin, fremdes Material, gleich ob Text, Bild, Musik oder sonstige Medien, grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Urhebers einzusetzen und in allen anderen Fällen darauf zu verzichten. Denn ein Prozess nur wegen eines einzigen Fotos kann schnell mehrere tausend Euro kosten.

Volltext der Entscheidung C-348/13